Zum 01. Juli 2015 tritt die Neufassung des Erneuerbare-Wärme-Gesetz in Baden-Württemberg in Kraft. Das EWärmeG BW 2015 sieht unter anderem vor, dass bei der Erneuerung einer Heizungsanlage mindestens 15 Prozent des Heizwärmebedarfs aus erneuerbaren Energien bezogen werden muss. Alternativ können andere Ersatzmaßnahmen eingesetzt werden, um die Energieeffizienz eines Gebäudes im Bestand zu steigern.
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz in Baden-Württemberg
Als Vorreiter hat Baden-Württemberg bereits im Jahr 2008, also ein Jahr vor Inkrafttreten des bundesweit gültigen Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, sein EWärmeG novelliert. Gültig ist das Gesetz in seiner bisherigen Fassung für Eigentümer von Altbauten, die ihre Heizungsanlagen ab dem 01. Januar 2010 ausgetauscht haben. Auch Neubauten waren anfangs mitberücksichtigt, später sind diese über das EEWärmeG mit erfasst. Das Gesetz gilt für alle beheizten Wohngebäude mit einer Größe ab 50 m² Wohnfläche und mindestens viermonatiger Nutzung innerhalb der Heizperiode.
Was ist neu?
In der neuen Fassung haben sich einige Änderungen für Bauherren und Hausbesitzer ergeben. Im Einzelnen sind folgende Punkte betroffen:
Im Rahmen der Heizungsmodernisierung werden von verschiedenen Stellen Förderungen geboten, so zum Beispiel von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle oder diversen Landesprogrammen.
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